Schornstein

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Als Immobilienbesitzer unterliegen Sie gesetzlichen Auflagen, die durch Ihren Schornsteinfegermeister erledigt werden. Wir haben auf diesem Gebiet seit vielen Jahren den nötigen und handwerklich fachmännischen Durchblick.

Wir sind sicher in der Umsetzung der zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen und geben Ihnen nicht nur ein subjektives Gefühl der Sicherheit in Ihren vier Wänden.

Wir führen wunschgemäß alle Schornsteinfegerarbeiten durch und dokumentieren unsere Arbeiten sorgfältig zu Ihrer Absicherung.

Bestehende Mängel können wir auf Wunsch zu Ihrer Zufriedenheit beseitigen und bewahren Sie somit vor konkreten Gefahren.

Wir nehmen uns Zeit und steigen Ihnen nicht nur auf´s Dach!

Nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind seit dem 22.03.2010 folgende Mindestmaße einzuhalten :

1. Der Abstand zwischen Schornsteinmündung und Dachhaut muss mind. 2,3 m betragen.
2. Bei einem Dachwinkel von 45° ergibt sich eine zu ermittelnde Schornsteinhöhe ab Dachrinne
3. Bei einem Mindestabstand zum Nachbargebäude von 15 m, muss die Schornsteinmündung mind. 1 m oberhalb eines Nachbarhausfensters enden, wenn sich dahinter ein Wohnraum befindet.
4. Pro weiteren Entfernungsmeter kann die Höhe um 30 cm verringert werden.

Gesetzliche Änderungen im Schornsteinfegerrecht:

Was ändert sich für Grundstücks- und Wohnungseigentümer?
Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umwelt- und Klimaschutz sind nach wie vor sehr wichtig. Daher müssen Grundstücks- und Wohnungseigentümer ihre Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV - vorgeschriebenen Messungen durchführen lassen. Im bisherigen Schornsteinfegerrecht war diese Pflicht als Duldungspflicht geregelt. d.h. die Eigentümer mussten dulden, dass der Schornstein-fegermeister die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführte. Das neue Recht nimmt jedoch die Eigentümer stärker in die Verantwortung und verlangt, dass sie die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht veranlassen - die Eigentümer haben also eine Handlungspflicht.

Für Eigentümer, die alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten vom Schornsteinfegermeister durchführen lassen, ändert sich durch diese Neuregelung nichts. Sie müssen nichts veranlassen undkönnen darauf warten, dass sich der Schornsteinfegermeister - wie bisher - zur Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten anmeldet und die Arbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht erledigt. Anders ist das bei den Eigentümern, die nicht den zuständigen Schornsteinfeger beauftragen wollen. Wer das Dienstleistungsangebot des Schornsteinfegermeisters nicht in Anspruch nehmen will, muss selbst dafür sorgen, dass die Schornsteinfegerarbeiten im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt werden.

Was ändert sich für die Schornsteinfeger?
Da Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umwelt- und Klimaschutz nach wie sehr wichtig sind, muss kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllen und die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht ausführen lassen. Diese Kontrolle, bei der es sich um eine sog. hoheitliche Aufgabe handelt, obliegt jetzt und in Zukunft allein den Schornsteinfegern.

Folgende Aufgaben sind allein dem Schornsteinfegermeister vorbehalten:
• Führung des Kehrbuches und Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden
• Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen und Erlass eines Feuerstättenbescheides
• Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden
• Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht

Daneben gibt es aber auch allgemeine Schornsteinfegerarbeiten, die ab dem 1.1.2013 von allen Betrieben erbracht werden dürfen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten.

Worin besteht die Lockerung des Kehrmonopols?
Bis zum 31.12.2012 ist der Schornsteinfegermeister als Einziger berechtigt, sämtliche Schornsteinfegerarbeiten zu erledigen. Die Lockerung des Kehrmonopols besteht darin, dass schon heute ein ausländischer Schornsteinfeger die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchführen darf. Ein deutscher Schornsteinfeger oder ein in Deutschland niedergelassener ausländischer Schornsteinfegerbetrieb dürfen hingegen erst nach dem 1.1.2013 die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten ausführen.

Wann darf ein ausländischer Schornsteinfeger schon heute in Deutschland Schornsteinfegerarbeiten ausführen?
Ausländische Schornsteinfegerbetriebe, die im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz niedergelassen sind und deren Inhaber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder eines der genannten vier anderen Staaten besitzt, dürfen die allgemeinen Schornsteinfeger arbeiten wie Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich Messungen nach der 1. BlmSchV durchführen. Hierbei können sie die Preise für ihre Tätigkeiten frei vereinbaren und sind nicht an eine staatliche Gebührenordnung gebunden. Ausländische Schornsteinfeger dürfen ihr Handwerk in Deutschland aber erst ausüben, wenn sie ihre Berufsqualifikation nachgewiesen haben. Daher benötigen sie die Bescheinigung einer deutschen Handwerkskammer aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind - vorübergehend und gelegentlich - in Deutschland das Schornsteinfegerhandwerk auszuüben.

Wann kann ein ausländischer Schornsteinfeger beauftragt werden?
Der Eigentümer, der einen ausländischen Schornsteinfeger beauftragen möchte, sollte zunächst den Schornsteinfegermeister auffordern, einen (gebührenpflichtigen) Feuerstättenbescheid auszustellen. Durch den Feuerstättenbescheid erfährt er, wann er welche Schornsteinfegerarbeiten durchführen lassen muss (Handlungspflicht des Eigentümers). Der Eigentümer sollte sich vergewissern, dass der ausländische Schornsteinfeger berechtigt ist, Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchzuführen. Er sollte sich die von einer deutschen Handwerkskammer ausgestellte Bescheinigung vorweisen lassen. die nicht älter als 12 Monate sein sollte. Falls ein Eigentümer die Schornsteinfegerarbeiten von einem Schornsteinfeger durchführen lässt, der dazu nicht berechtigt ist, verstößt er gegen seine Eigentümerpflichten. Zum einen muss er die Arbeiten nochmals vom Schornsteinfegermeister durchführen lassen und diese auch bezahlen. Zum anderen begeht er auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht durchführen lässt. Die Ordnungsbehörde kann einen säumigen Eigentümer mit ordnungsbehördlichen Mitteln zwingen, seine Eigentümerpflichten im vorgeschriebenen Umfang zu erfüllen. Jeder Eigentümer sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein und ein eigenes Interesse daran haben, die ihm nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Das Schornsteinfegerrecht ist im November 2008 geändert worden, weil es mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet sein muss, nicht vereinbar war. Die Europäische Kommission hatte dies schon vor einigen Jahren beanstandet. Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wird aber erst zum 1.1.2013 vollständig in Kraft treten. Bis dahin gelten Übergangsregelungen, damit sich Schornsteinfeger und Eigentümer auf die Rechtsänderungen einstellen können. In der Übergangszeit bis zum 31.12.2012 gibt es noch keine wesentlichen Änderungen für Grundstücks- und Wohnungseigentümer. Der Schornsteinfegermeister führt - wie bisher - alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durch und bleibt der Ansprechpartner für alle Eigentümer. Bis zum 31.12.2012 bleibt auch das Kehrmonopol der Schornsteinfegermeister im Wesentlichen bestehen. Es ist lediglich gelockert, weil ausländische Schornsteinfeger schon jetzt Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland ausführen dürfen. Erst nach dem l.l.2013 ist das Kehrmonopol gänzlich aufgehoben, so dass Eigentümer einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit der Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten beauftragen können.